Satzung
des
"Vereins zur Erhaltung der Dorfkirche Steinbach e.V."
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Verein zur Erhaltung der Dorfkirche Steinbach".
Er hat seinen Sitz in Moritzburg, Ortsteil Steinbach.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2
Zweck
Der Verein hat den Zweck die Instandsetzung und Erneuerung der ev.-luth.
Kirche in Steinbach bei Moritzburg zu fördern, dafür bewußtseinsbildend zu wirken,
sich an Gestaltungskonzepten zu beteiligen und Mittel für die bauliche und
künstlerische Erhaltung der denkmalgeschützten Kirche aufzubringen.
Das Bauwerk hat für den Moritzburger Ortsteil Steinbach ortsbildprägende
Bedeutung. Die Eigentums- rechte der ev.-luth. Kirchgemeinde Naunhof-Steinbach bleiben unberührt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Anmeldung zum Vereinsregister und endet
mit dem laufenden Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht:
- durch die Teilnahme an der Gründungsversammlung und Erklärung des Beitritts
- durch die Unterschrift unter die Satzung oder
- durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten
- durch Ausschluss, der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt
- durch Tod
§ 7
Beiträge und Spenden
Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig. Daneben sind freiwillige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern an den Verein
zur Erfüllung seiner Förderaufgaben erwünscht.
Das Nähere regelt eine von der
Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Spenden- ordnung.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich durch einfachen Brief oder "in Textform" einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl und Bestellung von drei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen
- Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschluss durch den Gesamtvorstand
Über die wesentlichen Vorgänge in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich oder zu Protokoll beim Vorsitzenden einbringen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins von 4/5 erforderlich.
§ 10
Gesamtvorstand und Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
Der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Bärnsdorf-Naunhof wird als Gründungsmitglied eingeräumt, den Pfarrer und ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu entsenden.
Fünf Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wird durch den Gesamtvorstand ein Mitglied kooptiert.
Die Gesamtvorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister für die Dauer der Amtszeit der gewählten Gesamt- vorstandsmitglieder. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl der Nachfolger im Amt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes muss der Evang.- Luth. Landeskirche Sachsens angehören.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere:
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- die Werbung von neuen Vereinsmitgliedern
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- die Herausgabe von Werbematerial
- die Organisation von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen
- die Verwaltung der eingehenden Spendemittel
- der Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge
- die Einsetzung von Ausschüssen zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, wenn vorher nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit.
- Der Gesamtvorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde Bärnsdorf- Naunhof,
vertreten durch den Kirchvorstand, zu. Es darf ausschließlich zur zweckgebundenen
Erhaltung der ev.- luth. Kirche zu Steinbach verwendet werden.
Steinbach bei Moritzburg, den 12. Mai 1998
Steinbach bei Moritzburg, den 07. November 2010
Steinbach bei Moritzburg, den 11. November 2012